GESCHLOSSENES

Fahrschulen und Sonnenstudio wieder dicht 

Wer welche Hilfe beantragen kann, ist im Ministerium für Finanzen zu erfahren - auf einen Blick. Geplant ist schon bis Juni.  

 15.01.21 Wie Promenadenmanager Holger Scheibig in einer Rundmail allen Betreibern der Promenade mitteilt, 

hat der Senat hat es geschafft, die neue Auslegungshilfe zu veröffentlichen.

Für die Promenade relevant sind folgende Änderungen zur bisherigen Praxis. Leider müssen

  • Fahrschulen ab sofort schließen.
  • Sonnenstudios ab 16.01.2021 schließen.

 

"Auslegungshilfe für die Wirtschaft (Stand: 13.01.2021 - 17:00 Uhr) zur SARS-CoV-2-Infektionschutzmaßnahmenverordnung vom 6. Januar 2021 Im Zeitraum bis zum 31. Januar 2021 ist auch im Rahmen von erlaubten Angeboten der Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen von Gewerbetreibenden, Beschäftigten sowie Kundinnen und Kunden soweit wie möglich eingehalten werden kann.

 Bei Geschäften mit Mischsortiment ist auf den Schwerpunkt des angebotenen Sortiments abzustellen. Das bedeutet, dass ein Geschäft, dessen Sortiment zum überwiegenden Teil (> 50%) aus Waren besteht die in entsprechenden Fachgeschäften verkauft werden dürften (Lebensmittel, Getränke, Tabak, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Tierbedarf, Apotheken, Sanitätsbedarf, Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhausprodukte) geöffnet bleiben darf.

Bei der Bestimmung des Schwerpunkts sind alle Teile des Sortiments (unabhängig von konkreter Stückzahl), die unter die Ausnahmen fallen zusammenzurechnen. Entscheidend ist das jeweils tatsächlich vorgehaltene Warenangebot. Bei Handelsketten mit mehreren Filialen ist daher auf das tatsächlich in jeder Filiale vorhandene Angebot abzustellen. 

Sinkt das zur Öffnung berechtigende, tatsächlich vorgehaltene Warenangebot unter die 50 %-Grenze, so ist die Filiale bis zur entsprechenden Aufstockung zu schließen.

Beispiel: Das Warenangebot einer Verkaufsstelle besteht zu 50% aus Drogerieartikeln, 15% aus Lebensmitteln und Getränken, 10% aus Tierbedarf und 10% aus Gartenbedarf. All dies sind „erlaubte“ Waren. Das Sortiment des Unternehmens besteht also zu 85% aus „erlaubten“ Waren. Daher können die Geschäfte des Unternehmens grundsätzlich geöffnet werden. Sollte die Situation im Einzelfall anders zu beurteilen sein, steht es natürlich den zuständigen Behörden frei, eine Filiale dennoch zu schließen. Hinweis: Nach § 14 Abs. 4 darf der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.

2. Teilsortimente

Wenn das Warenangebot eines Geschäfts einen Teil des üblichen Sortiments eines entsprechenden Fachmarkts ausmacht, fällt auch das Teilsortiment unter die Ausnahmen, die für das Gesamtsortiment greifen.

3. Dienstleistungserbringer

Dienstleister sind generell nicht von der Verordnung erfasst. Alle entsprechenden Geschäfte können daher geöffnet bleiben. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. Diese Dienstleistungen dürfen auch nicht außerhalb der Betriebsstätte angeboten werden. Nicht vom Verbot erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen. Dazu gehören insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilprakter:innen. Medzinisch notwendige Behandlungen sind primär auf die Gesundheitsförderung ausgerichtete Dienstleistungen. Davon zu unterscheiden sind reine kosmetische Behandlungen.

4. Handwerk

Handwerk ist nach der Verordnung weiterhin erlaubt. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Kosmetiker:innen und Friseur:innen. Alle übrigen Handwerksbetriebe können daher weiterhin ihre Leistungen anbieten

5. Abholung und Lieferung vorbestellter Waren im Einzelhandel/Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken im Gaststättengewerbe

Die vom Öffnungsverbot betroffenen Verkaufsstellen dürfen ihre Waren weiterhin zur Abholung und Lieferung anbieten. Für die Organisation der Abholung und Lieferung durch Kunden, Gewerbetreibende und Lieferdienste (z.B. Click & Collect-Systeme) müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen eingehalten werden.

6. Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken

Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Das gilt nicht für handels-üblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.

 

 

 

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