SPORT

Endlich wieder Training drinnen - aber nicht ganz normal

Meister Matthias Rex empfängt die Kinder für das Training in den Innenräumen der Kampfsportschule Pal Chang an der Eingangstür, wo die Elter sie abgeben müssen.

09.06.21 Seit Montag ist in Berlin sportliche Ausübung auch in Innenräumen erlaubt.

Das gilt auch für die Kampfsportschule Pal Chang. "Ich freue mich so auf dieses Training", meinteTrainer Matthias Rex.

Zwar konnte schon seit drei Monaten im Außenbereich trainiert werden, doch das Wetter meinte es in den vergangenen Wochen nicht so gut mit den Sportlern.

 

So richtig Kondition konnte da nach so vielen Monaten ohne normales Training nicht aufgebaut werden. "Wir werden langsam beginnen und uns sicher schon bald wieder in guter Form befinden", so der Taekwondo-Meister. Allerdings ganz normal ist das Innen-Raum-Training auch noch nicht. 

Der Landessportbund hält auf seiner Seite https://lsb-berlin.net/aktuelles/coronavirus-lage/corona-faq/ einige/viele/sehr viele Hinweise parat, die es zu beachten gibt. 

Unter anderem dürfen die Umkleideräume nicht bentutzt werden und die Eltern der Kinder dürfen nicht in den Aufenthaltsraum, sondern müssen die Kinder an der Eingangstür "abgeben" und nach dem Training dort wieder "abholen". 

Weitere Maßnahmen, um einen gesunden Sport zu gewährleisten, sind unter Weiterlesen nachzulesen. 

"Sportbetrieb

Aktuelle Informationen zur Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 3. Juni 2021)

Der Berliner Senat hat eine weitere Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese gilt im Zeitraum vom 4. Juni 2021 bis zunächst zum 1. Juli 2021. Aufgrund möglicher weiterer Lockerungen bei stabil niedrig bleibenden Inzidenzen ist aber mit erneuten Veränderungen zum 18. Juni 2021 zu rechnen. Der Sport findet seinen Platz unter §19 Sportausübung. Nachfolgend finden Sie alle Paragrafen mit einer entsprechenden Bedeutung für den Sportbetrieb. Die FETT markierten Passagen beinhalten die Neuerungen im Vergleich zu vorherigen Veränderungen.

HINWEIS: Die hier stehenden Informationen werden direkt nach Bekanntwerden der offiziellen Formulierungen in der Dokumentation im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin aktualisiert! 

 

§ 19 Sportausübung

(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens fünf Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für den Sport im Freien, soweit alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungs- und sonstigen Begleitpersonen im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht

1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,

2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,

3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,

4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein, und

5. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des 1. Teils dieser Verordnung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzustellen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.

 

(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig

1. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler

2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,

3. für therapeutische Behandlungen sowie für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen

4. für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Personen, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, und

5. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein.

Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen für die Nutzung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 2 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen.

 

(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von Bundesund Landeskadern in olympischen und paralympischen Disziplinen sowie sportlichen Wettbewerben zur unmittelbaren Qualifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen im Sinne von § 6b negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9.

(3a) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Wettkämpfe im Freien zulässig, soweit sie im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfinden und alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen und des Funktionspersonals im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Zuschauende sind untersagt; dies gilt nicht für die für den Wettkampfbetrieb erforderlichen Personen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9.

(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebot nach § 3 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.“

 

§ 4 Medizinische Gesichtsmaske & Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen  

8. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung.

11. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten,

12. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen.

 

(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP-2-Maske gilt nicht 

1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

1a. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,

2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,

3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die im Fall der Pflicht nach Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach § 1 Absatz 6, im Fall der Pflicht nach Absatz 2 die Anforderungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,

4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,

5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer gesichtsnahen Dienstleistung oder

6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.

 

§ 5 Anwesenheitsdokumentation

(1) Die Verantwortlichen für

5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 19 haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen und Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorgehalten werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Vor- und Familienname,

2. Telefonnummer,

3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes

4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,

5. Anwesenheitszeit und

6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, das Original der Bescheinigung gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.

 

§ 6 Schutz- und Hygienekonzept

Die Verantwortlichen für Training, Spieltage oder Veranstaltungen, also die Sportvereine und/oder Sportstätten, sind für die Umsetzung und die Vorhaltung eines Schutz- und Hygienekonzepts zuständig. Bitte orientieren Sie sich an den gültigen Übergangsregeln der jeweiligen deutschen Spitzensportverbände und der Konzeptionen der Berliner Sportfachverbände. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

Darüber hinaus sind bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz zu berücksichtigen. Die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum sind entscheidend. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar an der jeweiligen Sportstätte anzubringen.

Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen (vgl. §6, Absatz 3):

Der Berliner Senat hat zur Nutzung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ein Rahmenkonzept erstellt. Dieses können Sie hier einsehen. 

 

§6a Testpflicht (für Sportvereine und Sportverbände als Arbeitgeber*innen)

(1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.

Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befreit nicht von der Pflicht nach Satz 1.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5 verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine Bescheinigung über das Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt wird, § 6b Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.

(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

 

§ 6b Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus 

(1) Soweit nach dieser Verordnung oder nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person

1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),

2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),

3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt, oder

4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Durchführung der Testung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist in der Anwesenheitsdokumentation nach § 5 zu vermerken, soweit diese nicht unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmung durch den Verantwortlichen technisch nicht zulassen.

(2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat. Ist die getestete Person derjenigen Person, die den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat, nicht persönlich bekannt, ist vor Ausstellung der Bescheinigung die Identität der getesteten Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.

Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauftragung vorgenommen werden. 

(3) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. 

 

§ 6c Ausnahmen für Testpflicht und Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus 

1) Unbeschadet § 6b Absatz 3 entfällt eine nach dieser Verordnung oder nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen zu müssen, für folgende Personen:

1. geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,

2. genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie

3. genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen können.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personengruppen besteht abweichend von § 6a Absatz 2 keine Pflicht zur Annahme des Testangebots oder abweichend von § 6a Absatz 3 keine Pflicht, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen.

  

§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen (wichtig für Gremiensitzungen, Mitgliederversammlungen o.ä.)

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Sitzplatz zuzuweisen. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ im Sinne des § 6b getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 15 und § 16 Absatz 1 entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 500 zeitgleich anwesenen Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes nach § 6 Absatz 3 der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden.

§ 16 Gastronomie

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kantinen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Gästen aufgesucht werden, die im Sinne des § 6b negativ getestet sind; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch diese versorgt werden. Je Sitz- oder Tischgruppe gelten die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum im Freien nach § 2 Absatz 3, hierbei darf abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 der Mindestabstand innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden. Die Bedienung am Tisch sowie die Selbstabholung der Speisen und Getränke sind zulässig. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 6 Absatz 3 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen.

(2) Gaststätten und Kantinen dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung von Speisen und Getränken sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.

(3) Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten und Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 oder des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.

 

Versicherungsschutz im Sportbetrieb

Generell gilt: Unfallversicherungsschutz besteht auch bei den alternativen Sportangeboten der Vereine! Der Unfallschutz greift bei Angeboten des Vereins für seine Mitglieder weltweit. Insofern ist ein Ausweichen von der Halle auf zugelassene Sportflächen im zugelassenen Rahmen auch ohne Gefährdung des Versicherungsschutzes möglich. Darüber hinaus ist zu empfehlen, die eingesetzten Übungsleiter/innen und Trainer/innen auf die Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsverordnung hinzuweisen. "

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